Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 19 Zweckbindung
Stand: 26.08.2026
Empfänger dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verarbeiten, wenn die Daten auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und im Fall einer Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle die Justizvollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Justizvollzugsbehörde hat die Empfänger auf die Zweckbindung nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.