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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

§ 21 Mitteilung über Haftverhältnisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/21#abs-1 (1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet, ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht und, falls die Entlassung innerhalb eines Jahres bevorsteht, den vorgesehenen Entlassungstermin, soweit

1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der anfragenden öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder

2. von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die betroffenen Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben; im Fall des Vollzugs von Jugendarrest erfolgt keine Mitteilung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/21#abs-2 (2) Verletzten einer Straftat und deren Rechtsnachfolgern können über Absatz 1 Nummer 2 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte erteilt werden über:

1. die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist,

2. die Gewährung erstmaliger Lockerungen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt, und

3. den Gefangenen erneut gewährte Lockerungen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/21#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht, wenn die Antragstellerin Verletzte oder der Antragsteller Verletzter einer in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozeßordnung genannten Straftat ist. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 395 Absatz 3 der Strafprozeßordnung , wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Nebenklage zugelassen wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/21#abs-4 (4) Öffentlichen Stellen können über Absatz 1 Nummer 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/21#abs-5 (5) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 besteht die zulässige Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 in der Angabe, ob sich eine Person in der Anstalt in Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung befindet. Eine Mitteilung unterbleibt, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Mitteilung haben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/21#abs-6 (6) Die betroffenen Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würden, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegen. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung unter Angabe des Inhalts nachträglich unterrichtet. Bei Anhörung und Unterrichtung Gefangener ist auf die berechtigten Interessen von Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgern an der Geheimhaltung ihrer Lebensumstände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Die Anschrift der Empfänger darf den Gefangenen nicht übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/21#abs-7 (7) Mitteilungen sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.

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