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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 10 Speicherung und Nutzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/10#abs-1 (1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, speichern und nutzen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien, die die Justizvollzugsbehörden zulässig erhoben haben, dürfen sie speichern und nutzen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/10#abs-2 (2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur speichern und nutzen, soweit
1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung von Daten nach § 8 oder § 9 bei Dritten zulassen; soweit andere Gefangene als diejenigen, deren Freiheitsentziehung ursprünglicher Anlass der Erhebung war, von der anderweitigen Verarbeitung betroffen sind, können die personenbezogenen Daten nur zu einem anderen Zweck gespeichert oder genutzt werden, wenn diese Gefangenen zuvor unter Angabe der beabsichtigten Datenverarbeitung angehört wurden und sich hieraus kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ergeben hat,
2. dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
3. dies dem gerichtlichen Rechtsschutz, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder statistischen Zwecken der Justizvollzugsbehörden dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen,
4. dies zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
c)
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
erforderlich ist,
5. dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet werden, erforderlich ist oder
6. dies für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen oder für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt hinsichtlich der betroffenen Personen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/10#abs-3 (3) Das Speichern oder Nutzen von zulässig erhobenen personenbezogenen Daten besonderer Kategorien für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist nur zulässig, soweit dies zu den in Absatz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6 genannten Zwecken unbedingt erforderlich ist. Wurden die personenbezogenen Daten besonderer Kategorien von einer Amts- oder Berufsgeheimnisträgerin oder einem Amts- oder Berufsgeheimnisträger erhoben, dürfen sie, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für den Zweck der Erhebung gespeichert oder genutzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/10#abs-4 (4) Personenbezogene Daten, die nach § 9 erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 2 und 4, des § 17 oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 4 Nummer 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, gespeichert und genutzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/10#abs-5 (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 gespeichert und genutzt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen oder der Dritten an deren Geheimhaltung überwiegen. Eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/10#abs-6 (6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit genutzt werden, wie dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen, sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Für die weitere Verarbeitung von Protokolldaten gilt § 43 Absatz 3.