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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

§ 23 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/23#abs-1 (1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/23#abs-2 (2) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 1, wenn für die Justizvollzugsbehörde erkennbar ist, dass die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

§ 22 § 24