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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/4#abs-1 (1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist und dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/4#abs-2 (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien ist zulässig, wenn sie zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und

1. in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist,

2. der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient oder

3. sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/4#abs-3 (3) Eine Verarbeitung zu vollzugsbegleitenden Zwecken, insbesondere zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, zur Bearbeitung gerichtlicher und außergerichtlicher Angelegenheiten, zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen, ist zulässig, soweit sie der Erfüllung der Aufgaben der Justizvollzugsbehörden dienen und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Sofern der Ausbildungs-, Prüfungs- oder Forschungszweck es erlaubt und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/4#abs-4 (4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nach einer Rechtsvorschrift auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgt, muss die Justizvollzugsbehörde die Einwilligung der betroffenen Personen nachweisen können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/4#abs-5 (5) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Personen durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/4#abs-6 (6) Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf Grund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffenen Personen sind vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/4#abs-7 (7) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Personen beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig abgegeben wurde, müssen die Umstände der Erteilung, etwa die besondere Situation der Freiheitsentziehung, berücksichtigt werden. Die betroffenen Personen sind auf den Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangen die betroffenen Personen dies, sind sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/4#abs-8 (8) Soweit personenbezogene Daten besonderer Kategorien auf der Grundlage einer Einwilligung verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

§ 3 § 5