Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 52 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung
Stand: 26.08.2026
Die Justizvollzugsbehörden stellen den Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur Verfügung über:
1. die Existenz eines Verarbeitungsvorgangs,
2. die Zwecke der von ihnen vorgenommenen Verarbeitungen,
3. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
4. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten und
5. das Recht, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anzurufen, und dessen Kontaktdaten.