Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 56 Auskunft und Akteneinsicht in Gesundheitsakten und Therapieakten
Stand: 26.08.2026
Den Gefangenen ist auf Antrag Auskunft aus ihren Gesundheitsakten und Therapieakten zu gewähren; sie können auf Antrag auch Akteneinsicht erhalten. Ihnen ist auf schriftlichen Antrag eine Ablichtung von Dokumenten aus ihren Gesundheitsakten und Therapieakten zu fertigen. Für jede weitere Ablichtung können Kosten erhoben werden. § 55 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5 Satz 1 gilt entsprechend.