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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

§ 29 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/29#abs-1 (1) Zu vollzuglichen Zwecken, insbesondere zur Identitätsfeststellung sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, sind mit Kenntnis der Gefangenen folgende erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig:

1. die Aufnahme von Lichtbildern,

2. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,

4. Messungen,

5. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht, Augen und der Stimme sowie

6. die Erfassung der Unterschrift.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/29#abs-2 (2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 erhobene Daten (erkennungsdienstliche Daten) werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateisystemen gespeichert. Sie sind so zu sichern, dass eine Kenntnisnahme nur zu den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecken möglich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/29#abs-3 (3) Erkennungsdienstliche Daten dürfen nur gespeichert und genutzt werden:

1. für die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden,

2. zur Identifikation Gefangener, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltender Gefangener erforderlich ist oder

3. für die in § 10 Absatz 2 Nummer 5, §§ 17 und 30 genannten Zwecke.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/29#abs-4 (4) Erkennungsdienstliche Daten dürfen nur übermittelt werden an:

1. Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies für Zwecke der Fahndung nach und Festnahme von entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist,

2. Polizeibehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen in der Anstalt drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für erhebliche Sachwerte erforderlich ist,

3. Ausländerbehörden, soweit dies für die in § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe g genannten Zwecke erforderlich ist,

4. die in den §§ 17 und 30 genannten öffentlichen Stellen unter den dort genannten Voraussetzungen und

5. öffentliche Stellen auf deren Ersuchen, soweit die betroffenen Personen verpflichtet sind, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch diese zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken; die ersuchende öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen; beruht diese Pflicht auf einer Anordnung gegenüber den betroffenen Personen im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Anordnung ergangen und vollziehbar ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/29#abs-5 (5) Erkennungsdienstliche Daten sind nach der Entlassung der Gefangenen unverzüglich zu löschen; die §§ 59 und 60 bleiben unberührt. Die Löschung ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.

§ 28 § 30