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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 11 Aktenführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/11#abs-1 (1) Über jede Gefangene und jeden Gefangenen wird eine Personalakte geführt (Gefangenenpersonalakte). Sie ist vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/11#abs-2 (2) Für jede Gefangene und jeden Gefangenen sind von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt Gesundheitsakten zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/11#abs-3 (3) Über Daten im Sinne von § 2 Nummer 3 und 14, die im Rahmen einer Therapie erhoben werden, sind Therapieakten zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/11#abs-4 (4) Gesundheitsakten und Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/11#abs-5 (5) Erkenntnisse, die im Rahmen einer Fallkonferenz nach § 17 oder einer Sicherheitsanfrage mitgeteilt wurden, sind in gesonderten Akten oder Dateisystemen zu führen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/11#abs-6 (6) Die Justizvollzugsbehörden können Akten auch elektronisch führen.