Gesetze / Landesrecht Bayern / LWG · GVBl. S. 277, 278, 620, BayRS 111-1-I
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
93 Normen · ausgefertigt 05.07.2002 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Voraussetzungen des Stimmrechts
- Art 2 Ausschluss vom Stimmrecht
- Art 3 Ausübung des Stimmrechts
- Art 4 Wählerverzeichnis und Wahlschein
- Art 5 Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk
- Art 6 Wahlorgane
- Art 7 Bildung der Wahlorgane
- Art 8 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
- Art 9 Ehrenämter
- Art 10 Tag der Abstimmung
- Art 11 Öffentlichkeit der Abstimmung
- Art 12 Unzulässige Beeinflussung der Abstimmenden, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen zur Stimmabgabe
- Art 13 Abstimmungsgeheimnis
- Art 14 Stimmzettel, Stimmenzählgeräte
- Art 15 Briefwahl
- Art 16 Entscheidungen des Wahlvorstands
- Art 17 Kosten der Abstimmung
- Art 18 Dienstbefreiung ohne Lohnabzug
- Art 19 Wahlrechtsgrundsätze und Wahldauer
- Art 20 Festsetzung des Wahltags
- Art 21 Zahl der Abgeordneten
- Art 22 Wählbarkeit
- Art 23 Wahlvorschlagsrecht
- Art 24 Beteiligungsanzeige
- Art 25 Mängelbeseitigung, Feststellung des Landeswahlausschusses
- Art 26 Einreichung der Wahlkreisvorschläge
- Art 27 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge
- Art 28 Aufstellung der Stimmkreisbewerber
- Art 29 Aufstellung der Wahlkreisliste
- Art 30 Beauftragte für die Wahlkreisvorschläge
- Art 31 Rücknahme von Wahlkreisvorschlägen
- Art 32 Änderung von Wahlkreisvorschlägen
- Art 33 Beseitigung von Mängeln
- Art 34 Zulassung der Wahlkreisvorschläge
- Art 35 Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge
- Art 36 Stimmen
- Art 37 Stimmzettel
- Art 38 Stimmabgabe
- Art 39 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
- Art 40 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen
- Art 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmkreis
- Art 42 Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis
- Art 43 Wahl der Vertreter der Stimmkreise
- Art 44 Wahl der Abgeordneten aus den Wahlkreislisten
- Art 45 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen
- Art 46 Listennachfolger
- Art 47 Ungültigkeitserklärung von Stimmen durch den Landeswahlausschuss
- Art 48 Benachrichtigung der Gewählten
- Art 49 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
- Art 50 Bekanntmachung der Namen der Gewählten
- Art 51 Zuständigkeit
- Art 52 Umfang der Wahlprüfung
- Art 53 Frist für Wahlbeanstandungen
- Art 54 Nachwahl
- Art 55 Wiederholungswahl
- Art 56 Verlust der Mitgliedschaft beim Landtag
- Art 57 Ruhen der Mitgliedschaft eines Abgeordneten
- Art 58 Feststellung der Listennachfolger
- Art 59 Folgen eines Parteiverbots
- Art 60 Leistungen an Parteien
- Art 61 Leistungen an sonstige organisierte Wählergruppen
- Art 62 Volksgesetzgebung
- Art 63 Zulassungsantrag
- Art 64 Entscheidung über den Zulassungsantrag
- Art 65 Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Eintragungsfrist
- Art 66 Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrags
- Art 67 Eintragungsbezirke
- Art 68 Auslegung der Eintragungslisten
- Art 69 Eintragungsberechtigung, Inhalt der Eintragung, Eintragungsschein
- Art 70 Ungültige Eintragungen
- Art 71 Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens
- Art 72 Vorlage des Volksbegehrens an den Landtag
- Art 73 Behandlung des Volksbegehrens im Landtag
- Art 74 Kosten
- Art 75 Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids
- Art 76 Stimmzettel, Stimmabgabe
- Art 77 Ungültige Stimmen
- Art 78 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
- Art 79 Ergebnis des Volksentscheids
- Art 80 Prüfung des Volksentscheids
- Art 81 Ausfertigung und Verkündung der Gesetze
- Art 82 Beteiligung des Beauftragten des Volksbegehrens in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
- Art 83 Abberufung des Landtags durch das Volk
- Art 84 Volksbegehren
- Art 85 Volksentscheid
- Art 86 Ergebnis des Volksentscheids
- Art 87 Vollzug der Abberufung
- Art 88 Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung
- Art 89 Ordnungswidrigkeiten
- Art 90 Fristen, Termine und Form
- Art 91 Wahlstatistik
- Art 92 Landeswahlordnung
- Art 93 In-Kraft-Treten
- Anlage Anlage zu Art. 5 Abs. 4 Stimmkreiseinteilung für die Wahl zum Bayerischen Landtag