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LWG

Art 61 Leistungen an sonstige organisierte Wählergruppen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/61#abs-1 (1) Sonstige organisierte Wählergruppen, die sich mit eigenen Wahlvorschlägen an der Landtagswahl beteiligen und nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 1,0 v.H. der abgegebenen gültigen Gesamtstimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme 1,28 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/61#abs-2 (2) Die Mittel nach Absatz 1 werden vom Präsidenten des Landtags auf schriftlichen Antrag der Wählergruppe festgesetzt und ausgezahlt. Anträge werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags eingehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/61#abs-3 (3) Art. 60 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Art 60 Art 62