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LWG

Art 17 Kosten der Abstimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/17#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern erstattet den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften die durch die Abstimmung veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je stimmberechtigte Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/17#abs-2 (2) Der Betrag wird vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften nicht berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/17#abs-3 (3) Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, werden die durch die Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben erstattet.

Art 16 Art 18