Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt. 53 Frist für Wahlbeanstandungen
Stand: 25.08.2026
Wahlbeanstandungen durch Stimmberechtigte müssen binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Landtag eingehen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 53 LWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 11.06.2025 – Vf. 24-III-24
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 25.09.2025 – Vf. 26-III-24
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 11.11.2019 – Vf. 46-III-19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.