Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz

LWG

Art. 53 Frist für Wahlbeanstandungen

Stand: 25.08.2026

Bayern3 Entscheidungen

Wahlbeanstandungen durch Stimmberechtigte müssen binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Landtag eingehen.

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