Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt 89 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/89#abs-1 (1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1. entgegen Art. 9 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht,
2. entgegen Art. 12 Abs. 1 Abstimmende beeinflusst, behindert oder belästigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/89#abs-2 (2) Mit Geldbuße bis zu 50 000 Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 12 Abs. 2 vor Ablauf der Abstimmungszeit Ergebnisse von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung veröffentlicht.