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LWG

Art 70 Ungültige Eintragungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/70#abs-1 (1) Ungültig sind Eintragungen, wenn

1. sie keine eigenhändige Unterschrift enthalten,

2. sie die Person des Eingetragenen nicht deutlich erkennen lassen,

3. der Eingetragene nicht stimmberechtigt ist,

4. sie nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten stehen,

5. sie nicht rechtzeitig geleistet worden sind,

6. sie außerhalb der amtlichen Eintragungsräume geleistet worden sind,

7. der Eintragungsschein ungültig ist, die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt nicht unterschrieben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/70#abs-2 (2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/70#abs-3 (3) Die von einer beauftragten Hilfsperson gemäß Art. 69 Abs. 3 vorgenommene Eintragung ist nicht unwirksam, wenn die stimmberechtigte Person vor der Eintragung gestorben oder aus dem Wahlgebiet weggezogen ist oder sonst ihr Stimmrecht verloren hat.

Art 69 Art 71