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LWG

Art 14 Stimmzettel, Stimmenzählgeräte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/14#abs-1 (1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/14#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.

Art 13 Art 15