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LWG

Art 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmkreis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Stimmkreisausschuss stellt fest, wie viele gültige Stimmen im Stimmkreis

1. insgesamt,

2. für jeden Stimmkreisbewerber,

3. für jeden Wahlkreisbewerber,

4. für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,

5. für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt

abgegeben worden sind.

Art 40 Art 42