Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt. 64 Entscheidung über den Zulassungsantrag
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/64#abs-1 (1) Erachtet das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht für gegeben, so hat es die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen (Art. 67 der Verfassung). Dies gilt insbesondere dann, wenn angenommen wird, dass der Antrag eine unzulässige Verfassungsänderung (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung) oder eine verfassungswidrige Einschränkung eines Grundrechts (Art. 98 der Verfassung) enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/64#abs-2 (2) Auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof finden die besonderen Verfahrensvorschriften über Verfassungsstreitigkeiten sinngemäß Anwendung. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs muss innerhalb eines Monats nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Beendigung der Anhörung der Verfahrensbeteiligten getroffen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Anrufung durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Sie ist im Staatsanzeiger bekannt zu machen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art. 64 LWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 07.06.2023 – Vf. 8-IX-23
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 16.07.2020 – Vf. 32-IX-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 16.07.2019 – Vf. 41-IX-19
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 17.07.2018 – Vf. 28-IX-18
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.10.2023 – Vf. 18-VIII-19 , Vf. 19-VII-19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.