Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt 88 Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/88#abs-1 (1) Vom Landtag beschlossene Verfassungsänderungen sind dem Volk zur Entscheidung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/88#abs-2 (2) Für die Durchführung des Volksentscheids finden die Art. 75, 76 Abs. 1 und 3, Art. 77 Sätze 1 und 2, Art. 78, 80 und 81 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/88#abs-3 (3) Eine vom Landtag beschlossene Verfassungsänderung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sie mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.