Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz

LWG

Art 52 Umfang der Wahlprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei der Wahlprüfung unterliegen alle während des Wahlverfahrens ergangenen Entscheidungen einer Nachprüfung, auch wenn sie nach diesem Gesetz für die Durchführung der Wahl als endgültig erklärt sind.

Art 51 Art 53