Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt 52 Umfang der Wahlprüfung
Stand: 25.08.2026
Bei der Wahlprüfung unterliegen alle während des Wahlverfahrens ergangenen Entscheidungen einer Nachprüfung, auch wenn sie nach diesem Gesetz für die Durchführung der Wahl als endgültig erklärt sind.