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Art 54 Nachwahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/54#abs-1 (1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Wahlhandlung festgestellt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/54#abs-2 (2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Die Anordnung der Nachwahl unterliegt der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/54#abs-3 (3) Die Nachwahl findet nach den für die ausgefallene Wahl maßgebenden Grundlagen und Vorschriften statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/54#abs-4 (4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.

Art 53 Art 55