Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt 45 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/45#abs-1 (1) Innerhalb der Wahlkreisliste werden die nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 44 festgestellten Sitze an die sich bewerbenden Personen nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. Hierbei werden die Stimmen, die ein Stimmkreisbewerber in seinem Stimmkreis erhalten hat, und jene, die er auf der Wahlkreisliste erhalten hat, zusammengezählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/45#abs-2 (2) Haben in einem Wahlkreisvorschlag mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten und reicht die verfügbare Zahl der Sitze nicht für alle aus, dann entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/45#abs-3 (3) Entfallen auf einen Wahlkreisvorschlag mehr Sitze als er wählbare sich bewerbende Personen enthält, so bleiben diese Sitze unbesetzt.