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LWG

Art 80 Prüfung des Volksentscheids

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/80#abs-1 (1) Für die Prüfung des Volksentscheids gelten Art. 51 bis 55 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/80#abs-2 (2) Gegen die Beschlüsse des Landtags im Rahmen der Prüfung des Volksentscheids können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen

1. Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,

2. Stimmberechtigte, deren Beanstandung des Volksentscheids vom Landtag verworfen worden ist,

3. die Beauftragten der dem Volksentscheid unterstellten Volksbegehren.

Für das Verfahren gelten Art. 48 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof entsprechend.

Art 79 Art 81