Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt. 11 Öffentlichkeit der Abstimmung
Stand: 25.08.2026
Die Durchführung der Abstimmung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.