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LWG

Art. 11 Öffentlichkeit der Abstimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Durchführung der Abstimmung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

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