Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt 30 Beauftragte für die Wahlkreisvorschläge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/30#abs-1 (1) In jedem Wahlkreisvorschlag sollen ein Beauftragter und ein Stellvertreter bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/30#abs-2 (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und sein Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlkreisvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/30#abs-3 (3) Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlkreisvorschlags gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 gegenüber dem Wahlkreisleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.