Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz

LWG

Art 67 Eintragungsbezirke

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufgelegt werden sollen, bestimmen die Anzahl der Eintragungsbezirke so, dass jede stimmberechtigte Person ausreichend Gelegenheit findet, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Jede Gemeinde bildet mindestens einen Eintragungsbezirk.

Art 66 Art 68