Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt. 67 Eintragungsbezirke
Stand: 25.08.2026
Die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufgelegt werden sollen, bestimmen die Anzahl der Eintragungsbezirke so, dass jede stimmberechtigte Person ausreichend Gelegenheit findet, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Jede Gemeinde bildet mindestens einen Eintragungsbezirk.