Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt. 74 Kosten
Stand: 25.08.2026
Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten und deren Versendung an die kreisfreien Gemeinden und an die Landratsämter tragen die Antragsteller. Die Kosten der Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens fallen dem Staat, die übrigen Kosten den Gemeinden zur Last.