Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz

LWG

Art 74 Kosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten und deren Versendung an die kreisfreien Gemeinden und an die Landratsämter tragen die Antragsteller. Die Kosten der Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens fallen dem Staat, die übrigen Kosten den Gemeinden zur Last.

Art 73 Art 75