Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt. 26 Einreichung der Wahlkreisvorschläge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/26#abs-1 (1) Die Wahlvorschläge sind für die Wahlkreise aufzustellen (Wahlkreisvorschläge). Eine politische Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe kann in einem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/26#abs-2 (2) Die Wahlkreisvorschläge sind beim Wahlkreisleiter spätestens am 73. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – schriftlich einzureichen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 26 LWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 03.07.2020 – Vf. 53-III-19
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 28.10.2019 – Vf. 74-III-18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.