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LWG

Art 91 Wahlstatistik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/91#abs-1 (1) Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/91#abs-2 (2) In den vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Stimmbezirken sind auch Statistiken über Geschlechter- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlkreisvorschläge zu erstellen. Die Trennung der Abstimmung nach Geschlechtern und Altersgruppen ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

Art 90 Art 92