Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz

LWG

Art 46 Listennachfolger

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/46#abs-1 (1) Die nicht gewählten sich bewerbenden Personen eines Wahlkreisvorschlags sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Listennachfolger für ausscheidende Abgeordnete. Bei gleicher Stimmenzahl ist die Reihenfolge durch das Los festzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/46#abs-2 (2) Eine nicht gewählte sich bewerbende Person verliert ihre Anwartschaft als Listennachfolger, wenn sie dem Landeswahlleiter schriftlich ihren Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

Art 45 Art 47