Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt 57 Ruhen der Mitgliedschaft eines Abgeordneten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/57#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft eines Abgeordneten ruht, wenn
1. gegen ihn nach Art. 61 der Verfassung Anklage zum Verfassungsgerichtshof erhoben wird,
2. die Wahl eines Abgeordneten im Wahlprüfungsverfahren durch den Landtag für ungültig erklärt wird, solange der Beschluss des Landtags anfechtbar ist oder über ihn durch den Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden worden ist,
3. das Ruhen durch den Verfassungsgerichtshof in einem dort anhängigen Wahlprüfungsverfahren besonders angeordnet wird,
4. der Verlust der Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof angefochten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/57#abs-2 (2) Abgesehen von der Anordnung des Ruhens nach Absatz 1 Nr. 3 findet Art. 56 Abs. 3 entsprechende Anwendung.