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LWG

Art 9 Ehrenämter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme des Ehrenamts ist jede stimmberechtigte Person verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Art 8 Art 10