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LWG

Art 16 Entscheidungen des Wahlvorstands

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung. Vorbehaltlich einer Nachprüfung durch den Stimmkreisausschuss oder den Abstimmungsausschuss entscheidet er über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Abstimmungsergebnis fest.

Art 15 Art 17