Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt 16 Entscheidungen des Wahlvorstands
Stand: 25.08.2026
Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung. Vorbehaltlich einer Nachprüfung durch den Stimmkreisausschuss oder den Abstimmungsausschuss entscheidet er über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Abstimmungsergebnis fest.