Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt 60 Leistungen an Parteien
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/60#abs-1 (1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/60#abs-2 (2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Freistaates Bayern in dem für den Landtag geltenden Einzelplan auszubringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/60#abs-3 (3) Der Oberste Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.