Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz

LWG

Art. 18 Dienstbefreiung ohne Lohnabzug

Stand: 01.06.2022

Bayern

Stimmberechtigten in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis muss die freie Zeit, die sie zur Stimmabgabe und zur Ausübung von Ehrenämtern bei den Abstimmungen benötigen, ohne Abzug an Lohn oder Gehalt gewährt werden.

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