Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt. 18 Dienstbefreiung ohne Lohnabzug
Stand: 01.06.2022
Stimmberechtigten in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis muss die freie Zeit, die sie zur Stimmabgabe und zur Ausübung von Ehrenämtern bei den Abstimmungen benötigen, ohne Abzug an Lohn oder Gehalt gewährt werden.