Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz

LWG

Art 18 Dienstbefreiung ohne Lohnabzug

Stand: 25.08.2026

Bayern

Stimmberechtigten in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis muss die freie Zeit, die sie zur Stimmabgabe und zur Ausübung von Ehrenämtern bei den Abstimmungen benötigen, ohne Abzug an Lohn oder Gehalt gewährt werden.

Art 17 Art 19