Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt. 43 Wahl der Vertreter der Stimmkreise
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/43#abs-1 (1) Im Stimmkreis ist diejenige sich bewerbende Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Gleichheit zweier sich bewerbender Personen entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/43#abs-2 (2) Kann die nach Absatz 1 gewählte sich bewerbende Person gemäß Art. 14 Abs. 4 der Verfassung keinen Sitz zugeteilt erhalten, so scheiden die auf sie entfallenden Stimmen aus. Als gewählt gilt in diesem Fall der Stimmkreisbewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 43 LWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 11.06.2025 – Vf. 24-III-24
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 01.02.2021 – Vf. 14-VII-19
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 28.10.2019 – Vf. 74-III-18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.