Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt 43 Wahl der Vertreter der Stimmkreise
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/43#abs-1 (1) Im Stimmkreis ist diejenige sich bewerbende Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Gleichheit zweier sich bewerbender Personen entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/43#abs-2 (2) Kann die nach Absatz 1 gewählte sich bewerbende Person gemäß Art. 14 Abs. 4 der Verfassung keinen Sitz zugeteilt erhalten, so scheiden die auf sie entfallenden Stimmen aus. Als gewählt gilt in diesem Fall der Stimmkreisbewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl.