Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt 47 Ungültigkeitserklärung von Stimmen durch den Landeswahlausschuss
Stand: 25.08.2026
Ergibt sich bei der Feststellung des Ergebnisses, dass eine sich bewerbende Person in mehreren Wahlkreisvorschlägen aufgestellt worden ist, so hat der Landeswahlausschuss die sämtlichen für diese sich bewerbende Person abgegebenen Stimmen für ungültig zu erklären. Das Wahlergebnis ist hiernach gegebenenfalls neu festzustellen.