Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz

LWG

Art 47 Ungültigkeitserklärung von Stimmen durch den Landeswahlausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ergibt sich bei der Feststellung des Ergebnisses, dass eine sich bewerbende Person in mehreren Wahlkreisvorschlägen aufgestellt worden ist, so hat der Landeswahlausschuss die sämtlichen für diese sich bewerbende Person abgegebenen Stimmen für ungültig zu erklären. Das Wahlergebnis ist hiernach gegebenenfalls neu festzustellen.

Art 46 Art 48