Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz

LWG

Art 19 Wahlrechtsgrundsätze und Wahldauer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht gewählt.

Art 18 Art 20