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LWG

Art 20 Festsetzung des Wahltags

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Staatsregierung setzt spätestens fünf Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahl zum Landtag fest. Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate, spätestens 62 Monate nach dem Tag, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung), bzw. spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung (Art. 18 Abs. 4 der Verfassung) statt.

Art 19 Art 21