Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt 58 Feststellung der Listennachfolger
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/58#abs-1 (1) Scheidet ein Abgeordneter durch Tod oder Verlust der Mitgliedschaft aus oder ruht seine Mitgliedschaft, so wird der Sitz mit dem nächstfolgenden Listennachfolger aus dem Wahlkreisvorschlag der politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten war; ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Gleiches gilt, wenn eine gewählte sich bewerbende Person dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge verstorben ist oder ihre Wählbarkeit verloren hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/58#abs-2 (2) Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/58#abs-3 (3) Muss von der festgestellten Reihenfolge der Listennachfolger abgewichen werden, so entscheidet hierüber – vom Fall des Todes oder des Verzichts (Art. 46 Abs. 2) eines Listennachfolgers abgesehen – der Landeswahlausschuss.