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LWG

Art 75 Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/75#abs-1 (1) Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest. Sie macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/75#abs-2 (2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

1. den Tag der Abstimmung,

2. den Text des Gesetzentwurfs,

3. eine Erläuterung der Staatsregierung (Art. 74 Abs. 7 der Verfassung), die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung und des Landtags einschließlich des Abstimmungsergebnisses im Landtag über den Gegenstand darlegen soll.

Art 74 Art 76