Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt. 75 Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/75#abs-1 (1) Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest. Sie macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/75#abs-2 (2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
1. den Tag der Abstimmung,
2. den Text des Gesetzentwurfs,
3. eine Erläuterung der Staatsregierung (Art. 74 Abs. 7 der Verfassung), die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung und des Landtags einschließlich des Abstimmungsergebnisses im Landtag über den Gegenstand darlegen soll.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 75 LWG →
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