Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz

LWG

Art 77 Ungültige Stimmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist. Art. 40 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend. Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, so macht die Ungültigkeit der Stimmabgabe zu einer einzelnen Frage die Stimmabgabe zu den übrigen Fragen nicht ungültig.

Art 76 Art 78