Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt 77 Ungültige Stimmen
Stand: 25.08.2026
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist. Art. 40 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend. Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, so macht die Ungültigkeit der Stimmabgabe zu einer einzelnen Frage die Stimmabgabe zu den übrigen Fragen nicht ungültig.