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LWG

Art 78 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/78#abs-1 (1) Nach Beendigung der Abstimmung stellt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/78#abs-2 (2) Im Anschluss daran stellt der Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/78#abs-3 (3) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest.

Art 77 Art 79