Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt 50 Bekanntmachung der Namen der Gewählten
Stand: 25.08.2026
Sobald die Namen aller Abgeordneten feststehen, hat der Landeswahlleiter die Namen der Gewählten und die Namen der Listennachfolger in ihrer Reihenfolge bekannt zu machen.