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LWG

Art 71 Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/71#abs-1 (1) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest. Er ist dabei an die Auffassung der Gemeinde oder des Landratsamts über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/71#abs-2 (2) Zur Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens ist es erforderlich, dass das Verlangen nach Schaffung eines Gesetzes von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten gestellt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/71#abs-3 (3) Der Landeswahlleiter macht das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens bekannt.

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