Gesetze / Landesrecht Bayern / BayEUG · GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
137 Normen · ausgefertigt 31.05.2000 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Bildungs- und Erziehungsauftrag
- Art 2 Aufgaben der Schulen
- Art 3 Öffentliche und private Unterrichtseinrichtungen
- Art 4 Schulbauten
- Art 5 Schuljahr und Ferien
- Art 5a Besondere Bestimmungen
- Art 6 Gliederung des Schulwesens
- Art 7 Die Grundschule
- Art 8 Die Mittelschule
- Art 9 Die Realschule
- Art 10 Das Gymnasium
- Art 11 Schulen des Zweiten Bildungswegs
- Art 12 Die Berufsschule
- Art 13 Die Berufsfachschule
- Art 14 Die Wirtschaftsschule
- Art 15 Die Fachschule
- Art 16 Die Fachoberschule und die Berufsoberschule
- Art 17 Die Fachakademie
- Art 18 Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife an beruflichen Schulen
- Art 19 Aufgaben der Förderschulen
- Art 20 Förderschwerpunkte, Aufbau und Gliederung der Förderschulen
- Art 21 Mobile Sonderpädagogische Dienste
- Art 22 Schulvorbereitende Einrichtungen und Mobile Sonderpädagogische Hilfe
- Art 23 Klinikschulen, Hausunterricht
- Art 24 Förderschulen und Klinikschulen, Ausführungsbestimmungen
- Art 25 Mittlerer Schulabschluss
- Art 26 Staatliche Schulen, Bezeichnung von Schulen und Schülerheimen
- Art 27 Kommunale Schulen
- Art 28 Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen
- Art 29 Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen
- Art 30 Inklusive Schule
- Art 31 Zusammenarbeit mit Jugendämtern und Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung; Mittagsbetreuung
- Art 32 Grundschulen
- Art 32a Mittelschulen
- Art 33 Förderschulen und Klinikschulen
- Art 34 Berufsschulen
- Art 35 Schulpflicht
- Art 36 Erfüllung der Schulpflicht
- Art 37 Vollzeitschulpflicht
- Art 37a (aufgehoben)
- Art 38 Freiwilliger Besuch der Mittelschule
- Art 39 Berufsschulpflicht
- Art 40 Berufsschulberechtigung
- Art 41 Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf oder längerfristiger Erkrankung
- Art 42 Sprengelpflicht beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen
- Art 43 Gastschulverhältnisse
- Art 44 Wahl des schulischen Bildungswegs
- Art 45 Lehrpläne, Stundentafeln, Richtlinien und Bildungsstandards
- Art 46 Religionsunterricht
- Art 47 Ethikunterricht, Islamischer Unterricht
- Art 48 Familien- und Sexualerziehung
- Art 49 Jahrgangsstufen, Klassen, Unterrichtsgruppen
- Art 50 Fächer, Kurse, fachpraktische Ausbildung
- Art 51 Lernmittel, Lehrmittel
- Art 52 Nachweise des Leistungsstands, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse
- Art 53 Vorrücken und Wiederholen
- Art 54 Abschlussprüfung
- Art 55 Beendigung des Schulbesuchs
- Art 56 Rechte und Pflichten
- Art 57 Schulleiterin oder Schulleiter, ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin
- Art 57a Erweiterte Schulleitung
- Art 58 Lehrerkonferenz
- Art 59 Lehrkräfte
- Art 60 Weiteres pädagogisches Personal
- Art 60a Sonstiges schulisches Personal sowie Verwaltungs- und Hauspersonal
- Art 61 Angehörige kirchlicher Genossenschaften
- Art 62 Schülermitverantwortung, Schülervertretung
- Art 62a Landesschülerkonferenz, Landesschülerrat
- Art 63 Schülerzeitung
- Art 64 Einrichtungen
- Art 65 Bedeutung und Aufgaben
- Art 66 Zusammensetzung des Elternbeirats
- Art 67 Unterrichtung des Elternbeirats
- Art 68 Durchführungsvorschriften
- Art 69 Schulforum
- Art 70 Berufsschulbeirat
- Art 71 (aufgehoben)
- Art 72 (aufgehoben)
- Art 73 Landesschulbeirat
- Art 74 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
- Art 75 Pflichten der Schule
- Art 76 Pflichten der Erziehungsberechtigten
- Art 77 Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- Art 78 Schulberatung
- Art 79 Kommunale Medienzentren
- Art 80 Schulgesundheit
- Art 81 Zweck
- Art 82 Zulässigkeit
- Art 83 Organisation
- Art 84 Kommerzielle und politische Werbung
- Art 85 Verarbeitung personenbezogener Daten
- Art 85a Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulen
- Art 86 Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen
- Art 87 Sicherungsmaßnahmen
- Art 88 Zuständigkeit und Verfahren
- Art 88a (aufgehoben)
- Art 89 Verordnungsermächtigung
- Art 90 Aufgabe privater Schulen
- Art 91 Begriffsbestimmung
- Art 92 Genehmigung
- Art 93 Mindestlehrpläne, Mindeststundentafeln, Prüfungsordnungen
- Art 94 Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte, persönliche Eignung von Personal
- Art 95 Untersagung der Tätigkeit
- Art 96 Keine Sonderung der Schülerinnen und Schüler
- Art 97 Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
- Art 98 Bedingungen und Erlöschen der Genehmigung
- Art 99 Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule
- Art 100 Staatlich anerkannte Ersatzschulen
- Art 101 Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen
- Art 102 Begriffsbestimmung, Anzeigepflicht
- Art 103 Untersagung
- Art 104 Mindestlehrpläne, Prüfungen
- Art 105 Lehrgänge und Privatunterricht
- Art 106 Begriffsbestimmung
- Art 107 Errichtung und Änderungen
- Art 108 Schülerheime bei Förderschulen
- Art 109 Aufsicht
- Art 110 Untersagung
- Art 110a (noch nicht belegt)
- Art 111 Allgemeines, Leistungsvergleiche
- Art 112 Aufsicht über den Religionsunterricht
- Art 113 Befugnisse der Schulaufsichtsbehörden
- Art 113a Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulverwaltung
- Art 113b Statistik
- Art 113c Evaluation
- Art 114 Sachliche Zuständigkeit
- Art 115 Schulämter
- Art 116 Beteiligung an der Schulaufsicht
- Art 117 Bayerisches Landesamt für Schule
- Art 118 Schulzwang
- Art 119 Ordnungswidrigkeiten
- Art 120 Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern
- Art 121 Studienkollegs
- Art 122 Übergangsvorschriften
- Art 123 Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Art 124 Einschränkung von Grundrechten
- Art 125 Inkrafttreten, Außerkrafttreten