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BayEUG

Art 25 Mittlerer Schulabschluss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/25#abs-1 (1) Der mittlere Schulabschluss im Sinn dieses Gesetzes wird durch das Abschlusszeugnis einer Realschule nachgewiesen. Er wird ferner nachgewiesen durch

1. das Abschlusszeugnis der 10. Klasse der Mittelschule,

2. das Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss gemäß Art. 8 Abs. 5 Satz 1,

3. das Abschlusszeugnis der Berufsschule gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 2,

4. das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule gemäß Art. 13 Satz 4,

5. das Abschlusszeugnis der Wirtschaftsschule gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 4,

6. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der Vorklasse der Beruflichen Oberschule gemäß Art. 16 Abs. 5 Satz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/25#abs-2 (2) Die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums und die Fachschulreife schließen den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/25#abs-3 (3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen für den Erwerb eines mittleren Schulabschlusses und die damit verbundenen schulischen Berechtigungen im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln. Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann allgemein oder im Einzelfall ein anderes Zeugnis als einem in Abs. 1 genannten Zeugnis gleichwertig anerkennen.

Art 24 Art 26