Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

BayEUG

Art 3 Öffentliche und private Unterrichtseinrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/3#abs-1 (1) Öffentliche Schulen sind staatliche oder kommunale Schulen. Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals der Freistaat Bayern ist. Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals eine bayerische Gemeinde, ein bayerischer Landkreis, Bezirk oder Zweckverband, ein bayerisches Kommunalunternehmen oder ein gemeinsames bayerisches Kommunalunternehmen ist. Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/3#abs-2 (2) Private Schulen sind alle Schulen, die nicht öffentliche Schulen im Sinn des Abs. 1 sind. Sie müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.

Art 2 Art 4