Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUGArt 66 Zusammensetzung des Elternbeirats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/66#abs-1 (1) Für je 50 Schülerinnen und Schüler einer Schule, bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen für je 15 Schülerinnen und Schüler, ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen; der Elternbeirat hat jedoch mindestens fünf und höchstens zwölf Mitglieder. Der Elternbeirat kann durch Beschluss weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, mit beratender Funktion hinzuziehen; die Anzahl der hinzugezogenen Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder betragen. Der Elternbeirat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/66#abs-2 (2) Wird eine Schule im Zeitpunkt der Wahl des Elternbeirats von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern, bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren von mindestens 15 Schülerinnen und Schülern besucht, die in einem Schülerheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, so ist auch die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung Mitglied des Elternbeirats, sofern sie oder er nicht zugleich Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrkraft oder Förderlehrerin oder Förderlehrer der betreffenden Schule ist. Das gleiche gilt, wenn die Zahl dieser Schülerinnen und Schüler ein Fünftel der Gesamtschülerzahl erreicht. Ist die Zahl geringer, so können die Leiterinnen oder Leiter dieser Einrichtungen wie Erziehungsberechtigte für den Elternbeirat wählen und gewählt werden.