Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

BayEUG

Art 67 Unterrichtung des Elternbeirats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte. Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren. Art. 62 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

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